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Corona-Bekämpfungsverordnung: Landesregierung beschließt 2G in weiteren Bereichen

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Schleswig-Holstein - Die Änderungen treten morgen (4. Dezember 2021) in Kraft.

Die Landesregierung hat heute (3. Dezember) Änderungen der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Wie angekündigt, gelten ab morgen (4. Dezember) auch im Einzelhandel in Schleswig-Holstein 2G-Regeln (genesen oder geimpft). Ausgenommen sind Kinder bis zur Einschulung und minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (durch ärztliches Attest bestätigt), können mit einem negativen Test auch dort einkaufen, wo 2G-Regeln gelten. 

Ausnahmen von der 2G-Regel:

  • Lebens- und Futtermittelangebote,
  • Wochenmärkte,
  • Getränkemärkte,
  • Apotheken,
  • Geschäfte für medizinische Hilfsmittel und Produkte,
  • Drogerien,
  • Tankstellen,
  • Poststellen,
  • Reformhäuser,
  • Babyfachmärkte,
  • Zeitungsverkauf,
  • Buchhandlungen,
  • Bau- und Gartenmärkte,
  • Blumengeschäfte,
  • Tierbedarfsmärkte sowie Lebensmittelausgabestellen (Tafeln).

Im Falle von Mischsortimenten sind die überwiegenden Sortimentsteile maßgeblich.

Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume – etwa beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel – gelten dagegen keine 2G-Anforderungen.

Auch in Ladenlokalen von Dienstleistern, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte von Laufkundschaft aufgesucht werden (z.B. Reisebüros, Autovermietungen, Änderungsschneidereien etc.), werden 2G-Regelungen eingeführt.

Für den Einzelhandel in Innenräumen wird grundsätzlich 2G eingeführt. Das gilt auch für die Warenausgabe innerhalb geschlossener Räume. Kundinnen, Kunden und deren Begleitpersonen dürfen grundsätzlich Verkaufsstellen nur noch betreten, wenn siegenesen oder geimpft sind.. Personen, die Verkaufsstellen nicht als Kundinnen, Kunden oder deren Begleitpersonen betreten, sondern in ihrer geschäftlichen Funktion, sind von der Regelung nicht erfasst, wie beispielsweise ein Paketdienst; für sie gelten nach § 28b Abs. 1 IfSG 3G. Auch Kinder bis zur Einschulung, minderjährige Schülerinnen und Schüler mit Testbescheinigung ihrer Schule sowie Personen, die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können, können die Verkaufsstellen betreten.

Durch die Formulierung „betreten“ wird geregelt, dass die Verantwortung für die Vorgabe, nur geimpft oder genesen die Verkaufsstellen betreten zu dürfen, bei der Kundin oder dem Kunden liegt. Die Betreiberin oder der Betreiber hat für die Kundin oder den Kunden deutlich sichtbar an allen Eingängen nach § 3 Absatz 3 Nummer 3 mitzuteilen, ob in ihrem oder seinem Geschäft 2G gilt. Sofern eine Kundin oder ein Kunde nicht geimpft oder genesen ist und gleichwohl das Geschäft betritt, kann dies mit einem Bußgeld wegen vorsätzlichem Verhalten nach § 21 Absatz 2 Nummer 4 geahndet werden. Von der 2G-Anforderung sind Geschäfte des unabweisbaren Bedarfs ausgenommen, die in Satz 2 aufgelistet werden. Zu den dort aufgeführten Geschäften für medizinische Hilfsmittel und Produkte gehören etwa Sanitätshäuser.

Die Regelung ist auf den Einzelhandel in Innenräumen begrenzt. Für den Einzelhandel außerhalb geschlossener Räume – etwa beim Weihnachtsbaumverkauf unter freiem Himmel – gelten dagegen keine 2G-Anforderungen.

 Ausnahmen gelten für

  • Fahrrad-, Handy- und Kfz-Werkstätten,
  • Banken und Sparkassen,
  • Reinigungen und Waschsalons,
  • Friseurgeschäfte,
  • Optiker und Hörgeräteakustiker,
  • Ladenlokale für medizinisch und pflegerische Dienstleistungen.

Auch hier gilt: Bei Mischangeboten ist der Schwerpunkt des Angebotes maßgeblich.

Betreiberinnen und Betreiber sind verpflichtet, auf die 2G-Pflicht per deutlichem Aushang aufmerksam zu machen und mehrfach täglich stichprobenhaft Kontrollen durchzuführen. Kundinnen und Kunden, die die Anforderungen nicht erfüllen, sind des Geschäfts zu verweisen. Betreiberinnen und Betreiber müssen die Kontrollen dokumentieren (Datum und Uhrzeit der Kontrollen sowie die jeweils durchführende Person) und die Dokumentation auf Verlangen der zuständigen Behörde vorlegen.

Ergänzende Erklärung

Der Betreiberin oder dem Betreiber obliegt es gemäß dem neuen Absatz 1a Satz 3, stichprobenartig zu kontrollieren, ob nur geimpfte oder genesene Kundinnen und Kunden das Geschäft betreten. Die Kontrollen haben mindestens zweimal pro Tag zu erfolgen. Zu kontrollieren ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 3a insbesondere auch ein Lichtbildausweis; bei Nachweisen mittels QR-Codes sind diese mittels der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts zu überprüfen. Die Kontrollpflicht ist bußgeldbewehrt.

Falls sich dabei ein Verstoß gegen die Anforderungen aus Absatz 1 herausstellt, hat die Betreiberin oder der Betreiber dafür zu sorgen, dass die Kundin oder der Kunde das Geschäft verlässt. Ein weiteres Einkaufen ist nicht erlaubt.

Die durchgeführten Kontrollen sind unverzüglich zu dokumentieren, um eine Überprüfung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen. Dabei sind Datum und Uhrzeit der Kontrolle sowie der Name der durchführenden Person festzuhalten. Die Dokumentationspflicht ist bußgeldbewehrt.

Mit der Regelung werden auch in Ladenlokalen von Dienstleistern 2G-Regelungen eingeführt. Ausgenommen davon sind unabweisbare Bedarfe, die besonders definiert werden (Fahrrad- und Kfz-Werkstätten, Banken und Sparkassen, Reinigungen und Waschsalons, Friseurgeschäfte und Ladenlokale für medizinisch oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen). Für Mischangebote wird auf die Regelung des § 8 Absatz 1 Satz 2 verwiesen, die entsprechend gilt. Ausschlaggebend ist damit der Schwerpunkt des Angebotes.

Ladenlokale mit Publikumsverkehr sind Räumlichkeiten, die ähnlich wie Einzelhandelsgeschäfte regelmäßig von wechselnder Laufkundschaft frequentiert werden, wie beispielsweise Reisebüros, Änderungsschneidereien und Autovermietungen. Dazu gehören insbesondere nicht Kanzlei- und Praxisräume.

Die Änderungen treten morgen (4. Dezember 2021) in Kraft.

Der Bußgeldkatalog wird zeitnah zur neuen Verordnung angepasst.

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