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Corona-Pandemie: Schnelle Maßnahmen notwendig

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Schleswig-Holstein - Zusammenkünfte sind in der Öffentlichkeit und privaten Bereich nur zulässig, soweit eine Gesamtzahl von fünf Personen aus maximal zwei Haushalten nicht überschritten wird. - Foto: Förde.news

Die ansteigenden Neuinfiziertenzahlen mit dem Coronavirus erfordern – auch in Schleswig-Holstein – schnelle und strikte Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dazu sind, wie durch die Landesregierung heute im Parlament angekündigt, landesweite Regelungen in Planung, die die nach einer zeitnahen Ministerpräsidentenkonferenz im Rahmen einer neuen Corona-Bekämpfungsverordnung auf den Weg gebracht werden sollen. In den bevorstehenden Gesprächen zwischen den Ländern soll zudem ein möglichst bundesweit einheitliches Regelwerk erzielt werden. Die Situation insbesondere in Kreisen und kreisfreien Städten mit erhöhter Inzidenz erfordert bis dahin allerdings unverzüglich einschränkende Maßnahmen.

Aus diesem Grund hat das Gesundheitsministerium am 11. Dezember 2020 einen Erlass für Kreise und kreisfreie Städte herausgegeben, damit diese kurzfristigen Maßnahmen im Rahmen von Allgemeinverfügungen auf den Weg bringen können.

Der Erlass, der über Allgemeinverfügung der Kreise und kreisfreien Städte umgesetzt wird, regelt im Einzelnen folgendes:

  1. Für alle Kreise und kreisfreien Städte gilt – unabhängig von der Inzidenz – im öffentlichen Raum ein Verbot von Ausschank und der Verzehr von alkoholhaltigen Getränken.
  2. Für Kreise und kreisfreie Städte mit einer Inzidenz von 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen, die noch keine eigenen Verschärfungen der Maßnahmen eingeleitet haben, gilt unter anderem:
  • Zusammenkünfte sind in der Öffentlichkeit und privaten Bereich nur zulässig, soweit eine Gesamtzahl von fünf Personen aus maximal zwei Haushalten nicht überschritten wird.
    • Ausgenommen davon sind Zusammenkünfte eines einzelnen Haushalts mit mehr als 5 Personen.
    • Ebenfalls ausgenommen sind Zusammenkünfte ausschließlich von Familien im privaten Raum mit bis zu 10 Personen unabhängig von der Anzahl der Haushalte. Das betrifft Verwandte ersten und zweiten Grades (Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder, Enkelkinder, Eltern und deren Geschwister, Großeltern, Geschwister und deren Kinder) sowie jeweils deren Ehe- und Lebenspartner oder Haushaltsangehörige.
  • Betretungsverbote von nicht direkt für den Schulbetrieb notwendige Personengruppen an allgemeinbildenden Schulen, Förderzentren, berufsbildenden Schulen, Ergänzungs- und Ersatzschulen
  • Alle Erwachsenen sollen in Kindertageseinrichtungen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen

Die Allgemeinverfügungen für die Inzidenzbedingten Maßnahmen werden dann aufgehoben, soweit der Schwellenwert von über 70 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern an fünf aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird.

Die Allgemeinverfügungen sind formal bis zum 31. Dezember zu befristen. Sie werden voraussichtlich jedoch zuvor von den landesweit erwarteten Regeln nach Abstimmung mit den Bundesländern ersetzt und um umfassendere Maßnahmen im Rahmen eines Lockdowns deutlich ausgeweitet.

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