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Fernwärmekunden werden entlastet – Abschlag für Dezember entfällt

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Es wird alle Fernwärmekunden entlasten, indem der Dezemberabschlag für die Fernwärme von den Verbrauchern nicht an die Stadtwerke zu zahlen ist. - Archivfoto: Thomsen

Am 19. November 2022 ist das Gesetz für die Dezember-Soforthilfe in Kraft getreten. Es wird alle Fernwärmekunden entlasten, indem der Dezemberabschlag für die Fernwärme von den Verbrauchern nicht an die Stadtwerke zu zahlen ist.

Die Hilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise schaffen und überbrückt die Zeit bis zur Einführung der geplanten Gas- und Wärmepreisbremse zum Jahreswechsel 2023. Anstelle des Dezemberabschlags erhalten die Stadtwerke diesen Betrag in ähnlicher Höhe vom Staat.

Dr. Dirk Wernicke weist darauf hin, dass die Umsetzung der staatlichen Maßnahmen mit einigem Aufwand verbunden ist: „Es ist gut und sinnvoll, dass der Staat seine Bürgerinnen und Bürger unterstützt. Das begrüßen wir sehr. Wir unternehmen als Stadtwerke alles, um diese Hilfen in die Praxis umzusetzen, und haben umgehend ein Team aus Stadtwerke-Spezialisten zur Umsetzung der staatlichen Hilfspakete zusammengestellt. Die Kolleginnen und Kollegen haben das erste Adventwochenende auf eigene Entscheidung nicht auf dem Weihnachtsmarkt, sondern am Arbeitsplatz zugebracht, damit die Dezemberhilfe termingerecht in unseren Systemen installiert werden kann. Das ist nicht trivial, sondern mit hohem Aufwand verbunden. Dafür danke ich dem Team sehr.“

Nach der Absenkung der Mehrwertsteuer zum 01. Oktober 2022 von 19 auf sieben Prozent ist dies die zweite staatliche Hilfe zur Entlastung der Bevölkerung.

Die einmalige Dezember-Abfederung erhalten Haushalte und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Fernwärme-Jahresverbrauch von bis zu 1.500 Megawattstunden. In der nächsten Abrechnung die den Monat Dezember 2022 enthält wird der Entlastungsbetrag gesondert ausgewiesen.

Fernwärmekunden werden pauschal in Höhe des im September gezahlten Abschlages zuzüglich 20 % entlastet.

Mieter werden auch entlastet, jedoch nicht direkt von den Stadtwerken als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss der Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.

FAQ´s:

Wer wird entlastet?

Kunden mit einem maximalen Jahresverbrauch von 1.500 MWh pro Entnahmestelle

Wie werden Fernwärmekunden entlastet?

Fernwärmekunden werden pauschal in Höhe des im September gezahlten Abschlages zuzüglich 20 % entlastet.

Muss der Verbraucher etwas tun?

Grundsätzlich soll die Gutschrift der prognostizierten Abschlagszahlung über den jeweiligen Wärmeversorger erfolgen. Hat dieser eine Einzugsermächtigung, kann er die Abbuchung vom Konto der Kundin oder des Kunden einfach stoppen. Wenn der Verbraucher allerdings einen Dauerauftrag eingerichtet hat, muss er selbst tätig werden und diesen für Dezember ändern. Andernfalls wird der zu viel überwiesene Betrag mit der nächsten Jahresabrechnung verrechnet.

Wie werden Mieter entlastet?

Natürlich erhalten auch Mieter die Entlastung, jedoch nicht direkt von ihrem Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss der Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen. Dafür haben die Vermieter ein Jahr Zeit, so dass die Entlastung bis Ende 2023 dauern kann.

Ist die Erstattung auf der Rechnung auszuweisen?

Die Zahlung ist mit der den Dezember erfassenden Rechnung, auszuweisen.

Sind Neukunden (nach Inkrafttreten des Gesetzes) erstattungsberechtigt?

Auch Kunden, die nach der Vorstellung der Soforthilfe vom 10.11.22 erstmalig Wärme geliefert wurde, sind erstattungsberechtigt.

Ist die Entlastung steuerpflichtig?

Wer mehr als 75.000 Euro pro Jahr verdient, muss die staatliche Einmalzahlung versteuern.

Wie bekommen die Stadtwerke das Geld zurück, das sie den Kunden erstattet haben?

Alle Wärmelieferanten müssen die Auszahlung des Anspruchs nach einem Prüfverfahren über die Hausbank bei der staatlichen Förderbank KfW beantragen.

 

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