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Lockerungen in SH: Was ist ab dem 17. Mai erlaubt - was noch nicht?

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Schleswig-Holstein - Leichter Lichtblick auf eine Normalität kam am Mittwochnachmittag von Ministerpräsident Daniel Günther

Wie Ministerpräsident Daniel Günther am Mittwochnachmittag auf einer Pressekonferenz mitteilte, darf ab dem 17. Mai die Tourismusbranche sowie die Gastronomie wieder öffnen.

Änderungen in den Verordnungen bei stabiler oder sinkender Infektionslage zum 17. Mai 2021 in Schleswig-Holstein, alle Regelungen gelten für Inzidenzen unter 100 §28 b IfSG (Notbremse) bleibt unberührt.

In Schleswig-Holstein liegt der Inzidenzwert derzeit auf 54,69

Welche Regelung gilt ab wann und vor allem wo?

Kinder und Jugendliche – mehr Bildungschancen und gestärkte Teilhabe

Schule:

Anpassung im Corona-Reaktionsplan für den Inzidenzkorridor 100-164: grundsätzlich Wechselunterricht, das örtliche Gesundheitsamt kann bei besonderer Infektionslage auch schärfere Maßnahmen veranlassen

Kita:

Bei Inzidenzen unter 100 grundsätzlich Regelbetrieb, von 100 bis 164 eingeschränkter Regelbetrieb, das örtliche Gesundheitsamt kann bei besonderer Infektionslage auch schärfere Maßnahmen veranlassen

Freiheit im Außenbereich – Umsetzung der Erkenntnisse der Aerosolforschung

Jugendarbeit (§16):

Die bestehenden Regelungen für Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (10er-Gruppen) werden auf Kinder-/ Jugendarbeit (z.B. Vereinsarbeit, Kinder- und Jugendtreffs) ausgedehnt. Zudem dürfen diese (analog zur Jugendsportausnahme) außerhalb geschlossener Räume ohne Körperkontakt in festen Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unter Anleitung von bis zu zwei Aufsichtspersonen zusammenkommen.

Kontaktregeln (§2 Abs. 4):

Private Zusammenkünfte außerhalb geschlossener Räume sind generell mit bis zu 10 Personen zulässig, im Innenbereich bleibt es bei der geltenden Regelung.

Veranstaltungen (§5):

Veranstaltungen im Außenbereich zulässig für Gruppenaktivitäten bis 25 Teilnehmer (TN) (ohne private Feierlichkeiten), Märkte bis 100 gleichzeitige TN und Sitzungen bis 50 TN. Kontaktdatenerfassung, Testungen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können und situationsangemessene Maskennutzung sind obligatorisch. Weitere Stufen für ein überarbeitetes Veranstaltungsstufenkonzept (VSK) werden in der kommenden Woche beraten.

Freizeit- und Kultureinrichtungen (§10):

Alle Freizeit- und Kultureinrichtungen können Ihre Außenbereiche öffnen bei Wahrung der Abstände bzw. Flächenbeschränkungen analog VSK. Kontaktdatenerfassung, Testungen, wenn Abstände nicht eingehalten werden können und situationsangemessene Maskennutzung sind obligatorisch.
Das MBWK wird zwei weitere Modellprojekte (die sich bereits beworben hatten) genehmigen und erfolgreiche verlängern.

Versammlungen und Gottesdienste (§6 und §13):

Anhebung der Teilnehmergrenze im Außenbereich auf 250 Bestattungen werden systematisch angepasst

Sport (§11):

Außerhalb geschlossener Räume kann kontaktintensiver Sport mit bis zu 10 Personen ausgeübt werden.
Mit Negativtest und ohne Zuschauer sind im Amateursport kontaktarme Wettkämpfe im Außenbereich zulässig.
Die Jugendsportausnahme wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgedehnt und auch kontaktintensiver Sport erlaubt.
Freibäder können für Bahnenschwimmen und Schwimmunterricht geöffnet werden, wenn die Auslastung so begrenzt wird, dass die Einhaltung der Abstände jederzeit möglich ist. Gemeinschaftsduschen werden unter Hygieneauflagen geöffnet, Saunen, Whirlpools etc. nicht.

Außerschulische Bildung (§12a):

Für Präsenzunterrichte im Freien finden die Regeln für Sitzungen aus dem VSK Anwendung.
Ausnahmen für Juleica-Schulungen werden eingeräumt, die Regelungen für die Jugendarbeit aus §16 finden in der Jugendbildung analog Anwendung

Tourismus und Gastronomie – Perspektive für das Tourismusland Schleswig-Holstein

Gastronomie (§7):

Die Regeln für die Außengastronomie werden an die Kontaktregeln angepasst.
Angebote der Innengastronomie können mit Hygienekonzept, Testpflicht, Sperrstunde 23 Uhr, Kontaktregeln aus §2 Abs. 4 und Kontaktnachverfolgung geöffnet werden.

Des weiteren gilt im Innenbereich der Gastronomie, das sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen. Ebenfalls dürfen nur Geimpfte, Genesene und negativ Getestete Personen eine Gastronomie besuchen.

Beherbergungen (§ 17):

Es können alle Beherbergungsangebote mit wiederkehrenden Testpflichten für Personal und Gäste geöffnet werden. Die Erfahrungen aus den Modellprojekten werden auf das ganze Land übertragen.
Gemeinschaftsduschen, z.B. auf Campingplätzen, werden unter Hygieneauflage geöffnet, Saunen, Whirlpools etc. nicht.

Touristische Reiseverkehre (§18 Abs.2):

Ausflugsschifffahrt wird mit negativem Test zugelassen.

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