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Landgericht Flensburg: Mann vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen

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Der Freispruch des Angeklagten markiert das Ende eines intensiven Gerichtsverfahrens, bei dem die Frage der Schuldfähigkeit im Zentrum stand. - Archivfoto: Thomsen

Husum - Am Donnerstag hat die I. Große Strafkammer des Landgerichts Flensburg einen Mann vom Vorwurf des Totschlags an seiner geschiedenen Ehefrau freigesprochen. Der Angeklagte beging die Tat im Zustand der nicht ausschließbaren Schuldunfähigkeit. Die Entscheidung der Kammer entspricht den Anträgen von Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die den Freispruch des Angeklagten beantragt hatten.

In einem Gutachten vom 27. April stellte der psychiatrische Sachverständige fest, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Tat nicht ausschließbar schuldunfähig gewesen sei. Dr. Stefan Wolf, Pressesprecher des Landgerichts Flensburg, erläuterte: "Der Angeklagte leidet an diversen psychiatrischen Krankheitsbildern, die zu einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung geführt haben. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht mehr steuerungsfähig und damit schuldunfähig gewesen ist."

Während des Prozesses offenbarten sich eindrückliche Erinnerungslücken des Angeklagten. Dr. Wolf führte weiter aus: "Die psychische Erkrankung des Angeklagten erschöpft sich nicht in Erinnerungslücken. Das Krankheitsbild habe in seiner Gesamtheit, kombiniert mit der konkreten Tatsituation und der Beziehungsdynamik zwischen dem Angeklagten und seiner geschiedenen Ehefrau, dafür gesorgt, dass er sich in einem absoluten psychischen Ausnahmezustand befunden habe, in dem er seine Handlungen krankheitsbedingt nicht mehr steuern konnte."

Die Kammer stellte fest, dass das zunächst planvoll erscheinende Vorgehen des Angeklagten in Wirklichkeit auf krankheitsbedingten falschen Erinnerungen beruhte. Dr. Wolf betonte: "Die umfangreichen Ermittlungen der Kammer haben gezeigt, dass eine Getränkelieferung, wie vom Angeklagten geschildert, weder am Tattag noch kurz davor stattgefunden hat. Das demnach nur scheinbar planvolle Vorgehen des Angeklagten hat sich damit als eine falsche Erinnerung herausgestellt."

Da die Schuldfähigkeit gesetzliche Voraussetzung für eine strafrechtliche Verurteilung ist, wurde der Angeklagte vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde ebenfalls abgelehnt, da keine Gefährlichkeit vom Täter ausgeht.

Dr. Wolf zitierte den Sachverständigen: "Der Angeklagte sei für keinen anderen Menschen gefährlich. Es sei auszuschließen, dass er noch einmal in eine vergleichbare Situation gerate." Der Sachverständige betonte zudem den Ausnahmecharakter des Falles und verwies auf seine 23-jährige Berufserfahrung, in der ihm eine vergleichbare Konstellation nur ein einziges Mal begegnet sei.

Der Haftbefehl wurde aufgehoben, und der Angeklagte ist nun wieder auf freiem Fuß. Dr. Stefan Wolf betonte abschließend: "Nach allem hat kein Grund mehr bestanden, dem Angeklagten seine Freiheit zu entziehen. Entsprechend ist der Haftbefehl, mit dem die Untersuchungshaft angeordnet worden war, durch die Kammer aufgehoben worden."

Der Freispruch des Angeklagten markiert das Ende eines intensiven Gerichtsverfahrens, bei dem die Frage der Schuldfähigkeit im Zentrum stand. Das Landgericht Flensburg hat dabei sowohl die Interessen des Angeklagten als auch den Schutz der Allgemeinheit berücksichtigt und eine Entscheidung getroffen, die auf der Grundlage der vorgelegten Gutachten und Beweismittel basiert.

In Fällen wie diesem zeigt sich die Bedeutung einer sorgfältigen juristischen Prüfung und einer fachkundigen Begutachtung. Die Entscheidung des Landgerichts Flensburg unterstreicht zudem, dass das deutsche Rechtssystem auf der Unschuldsvermutung basiert und den Grundsatz verfolgt, dass jeder Angeklagte das Recht auf ein faires Verfahren hat.

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